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Hinweise für Autorinnen und Autoren
I. Allgemeines
Wir bitten Sie, Ihre Beiträge den Herausgebern zuhanden der Schriftleitung (forumpoenale@rwi.uzh.ch) in elektronischer Form per E-Mail zur Verfügung zu stellen. Bitte verwenden Sie bei der Texterfassung ein gängiges Textverarbeitungsprogramm, mit dem Dateien erstellt werden können, die MS-Word kompatibel sind.
Legen Sie die Regeln der neuen Rechtschreibung zu Grunde. Einzelne Korrekturen der Rechtschreibung werden von der Schriftleitung vorgenommen. Beiträge, die einen grösseren Aufbereitungsaufwand verursachen, werden den Autorinnen und Autoren zur Korrektur zurückgeschickt. Auf manuelle Silbentrennungen ist zu verzichten, diese rufen Fehler bei der Umformatierung hervor!
II. Angaben zur Autorenschaft
Für die Annahme und Veröffentlichung Ihres Beitrags benötigt die Schriftleitung Folgendes:
- Vorname(n), Nachname(n), akademische Titel, evt. Berufsbezeichnungen, evt. Wohn- bzw. Arbeitsort, und zwar genau so, wie Sie es in der Publikation aufgeführt haben möchten.
- Um die Druckfahnen zustellen und im Verlaufe der Bearbeitung mit Ihnen Kontakt aufnehmen zu können bitten wir Sie, uns ausserdem Ihre Postadresse, Telefonnummer und E-Mailadresse anzugeben. Diese Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
III. Redaktionsschluss
Beachten Sie bei der Erstellung und Einsendung Ihres Beitrags den Redaktionsschluss für das jeweilige Heft:
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Heft 1/2009 |
Heft 2/2009 |
Heft 3/2009 |
Heft 4/2009 |
Heft 5/2009 |
Heft 6/2009 |
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20.11.2008 |
16.01.2009
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19.03.2009
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26.05.2009
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29.07.2009
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30.09.2009
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Allgemeine Richtlinien für die Texterfassung
(beachten Sie auch die speziellen Anforderungen der einzelnen Rubriken)
I. Verwendung von Fussnoten
Bei Aufsätzen sind die Verweise auf Rechtsprechung und Literatur in Fussnoten zu erfassen. Es wird kein Literaturverzeichnis angehängt. Bei Anmerkungen ist die Verwendung von Fussnoten dagegen unzulässig, Verweise auf Literatur und Rechtsprechung sind hier direkt im Text unterzubringen (in Klammerzusätzen, vgl. spezielle Hinweise). Am Ende einer Fussnote ist stets ein Punkt zu setzen.
II. Hervorhebungen im Text
Ausschliesslich die Namen von Autorinnen/Autoren sowie von Herausgeberinnen/Herausgebern sind in Kapitälchen (nicht GROSSBUCHSTABEN) zu setzen. Keine Kapitälchen sind bei Gerichten und anderen Institutionen zu verwenden.
Im Übrigen sind etwaige Hervorhebungen im Text durch Kursivdruck zu kennzeichnen. Alle anderen Formen der Hervorhebung im Text sind unzulässig.
III. Verwendung von Abkürzungen/Datumsformat
Verwenden Sie nach Möglichkeit im Text selbst keine Abkürzungen. Zulässig sind im Übrigen allein die allgemein gängigen Abkürzungen (z.B., d.h., usw.), in keinem Fall aber selbst erfundene Abkürzungen.
In den Fussnoten sind die gängigen Abkürzungen zulässig (wie z.B., Aufl., f., Vgl.). Vgl. hierzu im Übrigen die Vorgaben zur Zitierweise.
Als Datumsformat verwenden Sie im Text bitte (ohne Leerzeichen im Datum):
4.7.2007 (keine zusätzliche Null bei einstelligen Ziffern)
12.12.2007
In Überschriften wird der Monat ausgeschrieben: 4. Mai 2007.
IV. Gliederung und Überschriften
Aufsätze sind stets zu gliedern und die einzelnen Abschnitte mit möglichst kurzen und prägnanten Überschriften zu versehen. Vor den Textbeginn ist bei Aufsätzen eine entsprechende Inhaltübersicht (ohne Seitenzahlen) zu stellen.
Zu verwenden ist folgende Gliederungssystematik:
Ebene 1 I.
Ebene 2 1.
Ebene 3 a)
Ebene 4 aa)
(Beachten Sie zur Gliederung von Anmerkungen die speziellen Hinweise!)
V. Zitierweise
Die Herausgeber legen Wert auf eine einheitliche Zitierweise. Wir bitten die Autorinnen und Autoren, schon bei der Texterfassung die nachfolgenden Angaben zur Zitierweise zu beachten, um so der Schriftleitung unnötigen Arbeitsaufwand zu ersparen. Die Redaktion behält sich vor, Beiträge, bei denen die nachfolgenden Regeln nicht beachtet werden, an die Autorinnen und Autoren zur Korrektur zurück zu geben.
1. Gesetzesartikel
Jede Bestimmung, die im Text genannt wird, ist mit der Angabe des Gesetzes oder der Verordnung zu versehen, wobei diese Angabe der Bestimmung hintanzustellen ist:
- Art. 32 Abs. 2 BV (und nicht: BV Art. 32 Abs. 2)
- Art. 134 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (und nicht: StGB 140 Ziff. 3 Abs. 2)
- Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (Leerzeichen nach lit. beachten!)
Bei kantonalen oder ausländischen Normen ist durch einen Zusatz klarzustellen, aus welchem Kanton/Land die Norm stammt:
- § 131 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH
- § 263a Abs. 2 StGB/D
2. Rechtsprechung
Die Entscheide sind jeweils sowohl mit der Anfangsseite des Entscheids zu zitieren als auch mit der Seite, die konkret in Bezug genommen wird (es sei denn, beide Seitenangaben sind identisch)
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Zitatregel |
Beispiele |
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Entscheide aus amtlicher Sammlung |
Anfangsseite und in Bezug genommene Seite |
BGE 129 IV 119, 122 |
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Unpublizierte Entscheide |
Entscheidbehörde (abgekürzt), Urteilsdatum, Aktenzeichen, Erwägung (mit E. abkürzen)
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BGer, Urteil v. 30.4.2007, 6A.113/2006, E. 6.2.4 (Leerzeichen nach E.)
KG SG, Urteil v. 1.9.2008, SG 2007/58, E. II.4 (Leerzeichen nach E.) |
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Entscheide in Zeitschriften
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Gericht plus Zeitschriftenkürzel,
Zeitschriftenjahrgang, Anfangsseite und in Bezug genommene Seite
ohne Zeitschriften-Bandzahl
kein Komma nach der Entscheidbehörde |
BGer SJZ 2004, 495, 496
KassGer ZH SJZ 2004, 191, 193
BGer Praxis 2003, 332, 335
BGer Praxis 2003, Nr. 123 |
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Entscheide des EGMR:
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In Zitatreihen jeweils wieder mit Zusatz „EGMR“
Entscheiddatum, Parteibezeichnungen (kursiv, englische Ländernamen), Erwägung (als § angeben!), soweit vorhanden: Zeitschriftenfundstelle mit Anfangsseite und in Bezug genommener Seite
In Aufsätzen:
Rückverweis auf Fn. mit der Erstnennung
In Entscheidanmerkungen:
abgekürztes Entscheidzitat ohne Rückverweis, v.a. ohne „a.a.O.“ |
EGMR v. 31.7.2007, Ekeberg v. Norway, § 22 = EuGRZ 2005, 463, 465; EGMR v. 12.7.2008, Jorgic v. Germany, §§ 105, 108 = FP 2008, 73, 75
In Aufsätzen:
EGMR, Ekeberg v. Norway (Fn. X), § 22; EGMR, Jorgic v. Germany (Fn. X), § 105
In Entscheidanmerkungen:
EGMR, Ekeberg v. Norway, § X; EGMR, Stoll v. Switzerland, § 53
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3. Literatur
Aufsätzen und Anmerkungen ist kein Literaturverzeichnis voran oder hintan zu stellen. Stattdessen sind die bei der Erstnennung eines Werks alle bibliographisch notwendigen Angaben aufzunehmen und in nachfolgenden Nennungen dann Kurzzitate gemäss den Zitiervorgaben zu beachten.
Namen von Autorinnen/Autoren und von Herausgeberinnen/Herausgebern sind in Kapitälchen zu setzen. Wird ein Werk von mehreren Personen verfasst oder herausgegeben, sind diese durch Schrägstrich voneinander zu trennen, wobei keine Leerschläge vorzunehmen sind (Beispiel: Donatsch/Wohlers und NICHT Donatsch / Wohlers).
Weist ein Werk Randnummern auf, ist zwingend nach Randnummern („N“ ohne Punkt und NICHT „Rz“) zu zitieren, anderenfalls ist nach Seiten zu zitieren, wobei allerdings auf den Zusatz „S.“ zu verzichten ist. Bezieht sich ein Zitat auf mehrere Randnummern oder Seiten, ist dies durch den Zusatz f. oder ff. (mit Punkt) kenntlich zu machen.
a) Lehrbücher
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Erstnennung |
alle weiteren Nennungen |
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Zitatregel |
Nachname Autor (Vorname nur, wenn zur Unterscheidung zwingend erforderlich), vollständiger Titel, zitierte Aufl., Erscheinungsort und ‑jahr, zitierte Randnummer oder Seite (ohne S.) |
Bei Aufsätzen:
Nachname Autor (gegebenenfalls mit Vorname) (Klammerverweis auf die Erstnennung), zitierte Randnummer oder Seite (ohne S.)
Bei Entscheidanmerkungen:
nur Kurzzitat ohne Rückverweis, v.a. ohne „a.a.O.“ |
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Beispiel |
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 12 N 5 |
Bei Aufsätzen:
Stratenwerth (Fn. X), § 14 N 4
Bei Entscheidanmerkungen:
Stratenwerth, § 14 N 4 |
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Beispiel |
Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich 2006, 217 |
Bei Aufsätzen:
Donatsch/Tag (Fn. X), 381
Bei Entscheidanmerkungen:
Donatsch/Tag, 381 |
b) Kommentare
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Erstnennung |
alle weiteren Nennungen |
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Basler Kommentar:
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Ackermann, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), BSK StGB I (oder II), Aufl., Erscheinungsort und -jahr, Art. X N X |
BSK-Ackermann (Fn. X), Art. X N X
Bei Entscheidanmerkungen:
BSK-Ackermann, Art. X N X |
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Trechsel: |
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Aufl., Erscheinungsort und ‑jahr, Art. X N X |
Trechsel (Fn. X), Art. X N X
Bei Entscheidanmerkungen:
Trechsel, Art. X N X |
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Stratenwerth/Wohlers:
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Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. X N X |
Stratenwerth/Wohlers (Fn. X), Art. X N X
Bei Entscheidanmerkungen:
Stratenwerth/Wohlers, Art. X N X |
c) Monografien
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Erstnennung |
alle weiteren Nennungen |
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Zitatregel |
Familienname (Vorname nur, wenn zur Unterscheidung zwingend erforderlich), vollständiger Titel, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr, zitierte Seite (ohne „S.“) |
Familienname (Klammerverweis auf die Erstnennung), zitierte Seite (ohne „S.“) |
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Beispiel |
Giannini, Anwaltliche Tätigkeit und Geldwäscherei, Zur Anwendung des Geldwäschereitatbestandes (Art. 305bis StGB) und des Geldwäschereigesetzes (GwG) auf Rechtsanwälte, Zürich 2006, 87 |
Giannini (Fn. X), 144
bei Entscheidanmerkungen:
Giannini, 144
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d) Beiträge in Sammelwerken (Festschriften, Tagungsbände usw.)
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Erstnennung |
alle weiteren Nennungen |
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Zitatregel |
Autor(in) (Vorname nur, wenn zur Unterscheidung zwingend erforderlich), vollständiger Titel des Beitrags, in: Herausgeber(in), vollständiger Titel des Sammelwerks, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr, erste Seite des Beitrags (ohne „S.“), zitierte Seite (ohne „S.“) |
Autor(in) (Klammerverweis auf die Erstnennung), zitierte Seite (ohne S.)
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Beispiel |
Seelmann, Unternehmensstrafbarkeit: Ursachen, Paradoxien und Folgen, in: Ackermann/Donatsch/Rehberg (Hrsg.), Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich 2001, 169, 172 |
Seelmann (Fn. X), 181
bei Entscheidanmerkungen:
Seelmann, 181 |
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Beispiel |
Kudlich/Henn, Strafrechtliche Kontrolle von Managervergütungen, in: Wohlers (Hrsg.), Neuere Entwicklungen im schweizerischen und internationalen Wirtschaftsstrafrecht, Zürich 2007, 187, 193 |
Kudlich/Henn (Fn. X), 196
bei Entscheidanmerkungen:
Kudlich/Henn, 196 |
e) Beiträge aus Zeitschriften
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Erstnennung |
alle weiteren Nennungen |
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Zitatregel |
Autorin (Vorname nur, wenn zur Unterscheidung zwingend erforderlich), vollständiger Titel des Aufsatzes, Zeitschrift und Jahrgang (keine Bandzahlen zitieren, Ausnahme: ZStrR und ZStW; Heftnummern nur, wenn alle Hefte wieder mit der Seitenzahl 1 beginnen), erste Seite des Aufsatzes (ohne S.), zitierte Seite (ohne S.) |
Autorin, Zeitschrift und Jahrgang, erste Seite des Aufsatzes (ohne S.), zitierte Seite (ohne S.) |
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Beispiel |
Wohlers/Godenzi, Strafbewehrte Verhaltenspflichten nach Verkehrsunfällen – unzulässiger Zwang zur Selbstbelastung?, AJP/PJA 2005, 1045, 1057 |
Wohlers/Godenzi (Fn. X), 1058
bei Entscheidanmerkungen:
Wohlers/Godenzi, 1058 |
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Wohlers, Aktuelle Fragen des Zeugenschutzes – zur Vereinbarkeit der im Strafprozessrecht des Kantons Zürich anwendbaren Zeugenschutznormen mit Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, ZStrR 123 (2005), 144, 160 |
Wohlers (Fn. X), 166
bei Entscheidanmerkungen:
Wohlers, 166 |
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Wohlers/Giannini, Vorschüsse: Ein Minenfeld nicht nur für Strafverteidiger, plädoyer 6/2005, 34, 36 |
Wohlers/Giannini (Fn. X), 38
bei Entscheidanmerkungen:
Wohlers/Giannini, 38 |
Beachten Sie insbesondere:
N (ohne Punkt)
f./ff. (mit Punkt)
Fn. (mit Punkt)
Aufl. (und nicht A.)
Kudlich/Henn (ohne Leerzeichen, also nicht Kudlich / Henn)
E. 2.3.4 (mit Leerzeichen nach E. )
7.7.2007 (Monate grundsätzlich nur in Überschriften ausschreiben)
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Spezielle Hinweise zu den Aufsätzen:
Die Zeitschrift versteht sich als Forum für alle Strafrechtspraktiker. Die in der Zeitschrift publizierten Aufsätze sollen sich mit Fragestellungen auseinander setzen, die für die Praxis relevant sind. Hierzu gehört auch die Auseinandersetzung mit Gesetzgebungsvorhaben.
Vom Umfang her sollen die Beiträge grundsätzlich allerhöchstens fünf Druckseiten umfassen, was 30’000 Zeichen (inklusive Leerzeichen und Fussnoten) entspricht. Ausdrücklich erwünscht sind kürzere Beiträge, die sich möglichst prägnant mit einer Problemstellung auseinandersetzen. Längere Abhandlungen sind im Einzelfall nach vorhergehender Absprache mit der Redaktion möglich. Speziell für die Aufsätze gilt ausserdem:
- Vor den Text ist ein Inhaltsverzeichnis zu setzen (ohne Seitenzahlen).
- Es ist die vorgegebene Gliederungssystematik zu verwenden.
- Als Anhang zum Text sind mindestens 3 bis höchstens 5 für den Aufsatz wesentliche Stichworte zu benennen. Weiterhin sind die für den Aufsatz relevanten Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen. Die Stichworte werden mit abgedruckt. Stichworte und Gesetzesbestimmungen sind wichtig für die Erstellung des Jahresregisters.
- Als weiterer Anhang zum Text ist der wesentliche Inhalt des Beitrags auf höchstens 5-6 Zeilen zusammenzufassen, wenn möglich in deutscher und in französischer Sprache, jedenfalls aber in der Muttersprache der Autorin/des Autors.
Spezielle Hinweise zu Entscheidbesprechungen:
Sinn und Zweck einer Entscheidbesprechung ist es, den konkreten Entscheid zu kommentieren, d.h. dessen Bedeutung näher zu beleuchten (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung?; Änderung der Rechtsprechung?; Fortentwicklung der Rechtsprechung?; Widerspruch zur zumindest nicht ausdrücklich aufgegebenen bisherigen Rechtsprechung?) und/oder auf die aus dem Entscheid für die weitere Praxis zu ziehenden Konsequenzen hinzuweisen. Weiterhin können Entscheidbesprechungen sich kritisch mit der Argumentation des Gerichts auseinandersetzen und/oder auf in der Literatur vertretene abweichende Auffassungen hinweisen.
In jedem Fall sollte es aber bei einer kommentierenden Besprechung des konkreten Entscheids bleiben. Eine umfangreichere Auseinandersetzung mit einer Problematik und auch der Entwurf einer alternativen Lösung sollten nicht im Rahmen einer Entscheidbesprechung erfolgen, sondern allenfalls im Rahmen eines Aufsatzes. Richtschnur sollte sein, dass die Besprechung eines Entscheids im Normalfall nicht länger sein sollte als der publizierte Entscheid selbst (maximal 10’000 Zeichen, inklusive Leerzeichen).
Die Entscheidbesprechung soll dem Leser helfen, den vorstehend abgedruckten Entscheid besser zu verstehen. Es ist weder erforderlich noch gar erwünscht, dass die Verfasserin/der Verfasser der Besprechung zu allen Fragen Stellung nimmt, die in dem jeweiligen Entscheid angesprochen werden. Soweit beispielsweise von drei in einem Entscheid angesprochenen Problembereichen lediglich einer Anlass zu Anmerkungen gibt, können und sollen die Ausführungen entsprechend beschränkt werden.
Speziell für Anmerkungen gilt ausserdem:
- Bei den Entscheidbesprechungen („Bemerkungen“) sind Verweise auf Literatur und Rechtsprechung nicht in Fussnoten, sondern in Klammerzusätzen direkt im Text unterzubringen. Bei Erstnennung ist das Vollzitat (gemäss den allg. Richtlinien für die Texterfassung) anzuführen, bei Zweitnennungen eines Werks wird lediglich die Kurzform (gemäss den allg. Richtlinien für die Texterfassung) ohne Rückverweis (ohne a.a.O.) auf das Erstzitat aufgenommen, auch der Verweis auf die – bei Aufsätzen – ja gar nicht vorhandene Fussnote entfällt. Im Übrigen sind die allgemeinen Richtlinien für die Texterfassung auch für Entscheidbesprechungen verbindlich.
- Eine Gliederung ist erforderlich, wenn der Text mehr als eine Druckseite umfasst (6`000 Zeichen). In diesem Fall ist dann die vorgegebene Gliederungssystematik (gemäss den allg. Richtlinien für die Texterfassung) zu verwenden, wobei allerdings auf Überschriften zu verzichten ist.
- Der kommentierte Entscheid ist von den Autorinnen und Autoren zu bearbeiten. Dies bedeutet, der Sachverhalt ist auf das Nötigste zu kürzen, erforderlichenfalls sollte er in eigenen Worten so knapp wie möglich zusammengefasst werden. Die Erwägungen werden nur ausschnittsweise abgedruckt. Sie werden daher gebeten, den Entscheid auf diejenigen Erwägungen zu kürzen, die zum Verständnis Ihrer Anmerkung abgedruckt werden müssen. Die nicht benötigten Erwägungen sind zu streichen, wobei die Streichungen durch […] kenntlich zu machen sind.
- Der Schriftleitung ist der bearbeitete Entscheid, dem die Bemerkungen angefügt sind, in einer einzigen Datei per Mail einzusenden.
- Vor- und Nachname des Anmerkungsverfassers/der Anmerkungsverfasserin mit etwaigen Zusätzen unter die Anmerkung setzen, und zwar genaus so, wie er in der Publikation erscheinen soll
Spezielle Hinweise zu Rezensionen:
Zitiervorgaben: Wie bei Entscheidanmerkungen
Rezensiert werden Neuerscheinungen aus den Bereichen des Straf- und Strafprozessrechts. Auch hier legen die Herausgeber Wert auf Aktualität. Die Rezensentinnen und Rezensenten sind im Namen der Zeitschrift und ihrer Leserschaft (aber auch der Autorinnen und Autoren der besprochenen Werke) gebeten, übernommene Rezensionen speditiv zu erstellen. Der Umfang einer Rezension sollte nicht über 5’000 Zeichen (mit Leerzeichen) hinausgehen, wobei in Absprache mit den Herausgebern in einzelnen Fällen andere Vereinbarungen getroffen werden können.
Die Rezension soll dem Leser Informationen über den Aufbau und den wesentlichen Inhalt des besprochenen Werks vermitteln und eine Einschätzung erlauben, zu welchen Zwecken das Werk verwendet werden kann. Eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Thesen der Autorin/des Autors ist auf dem zur Verfügung stehenden Raum nicht zu leisten.
Der eigentlichen Rezension ist ein Vorspann mit den bibliographischen Angaben des zu besprechenden Werks voranzustellen:
Vorspann-Regel (beachten Sie auch die Reihenfolge der Angaben):
Autorin/Autor respektive Herausgeberin/Herausgeber (jeweils mit Vornamen und Familiennamen), vollständiger Titel des Werks inklusive einem allfälligen Untertitel, gegebenenfalls Auflage, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr, Verlag, ISBN-Nr., Seitenzahl, Ladenpreis
Beispiel:
Carlo Antonio Bertossa: Unternehmensstrafrecht – Strafprozess und Sanktionen, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, ASR, Heft 674, 3. Auflage, Bern 2007, Stämpfli Verlag AG, ISBN 3- 7272-0409-5, 384 Seiten, broschiert, CHF 85.–/EUR 61.50.–
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Dienstag, 07.09.2010
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